Fehler #14 Falsche Aussagen

Immer öfter kommt es vor, dass Privatverkäufer aus Unachtsamkeit, oder bewusst, Details der Immobilie weglassen oder vergessen. Wie in unserem Beitrag zu den 15 häufigsten Fehler beim Immobilienverkauf #5 “Falsche Hoffnungen” bereits angedeutet, neigen private Verkäufer dazu, die Immobilie in blühender Sprache zu präsentieren. So können bei Kaufinteressenten sehr schnell Erwartungen geweckt werden, die sich im Nachgang als falsch erweisen. Wer wissentlich oder fahrlässig falsche Angaben tätigt (z.B. wird ein Gebäudeschaden verschwiegen und erst nach dem unterschriebenen Kaufvertrag aufgedeckt), haftet für den entstandenen Schaden. Korrekte Angaben gehören zu den vorvertraglichen Pflichten eines Verkäufers.

Die häufigste Falschaussage

Die häufigste Falschaussage betrifft die Wohn- oder Nutzfläche in m². Kaufinteressenten dürfen bei Verdacht nachmessen. Das wichtigste hier: Der Verkäufer haftet für falsche Flächenangaben – auch im Exposé. Wird ein Makler beauftragt, muss der Verkäufer die Angaben des Maklers im Exposé überprüfen. Die Haftung gilt auch dann, wenn im notariell beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich die Sachmängelhaftung ausgenommen ist. Aber Achtung: Die Beweispflicht der falschen Angaben (z. B. Flächenangabe) liegt beim Käufer.

Wird von einem Privatverkäufer die Größe der Wohnfläche anhand von vorhandenen Grundrissplänen angegeben, ist der Verkäufer nicht dazu verpflichtet eine Berechnung durchzuführen.

Was passiert wenn der Immobilienmakler falsche Angaben im Exposé angibt?

Hier ist zu unterscheiden ob der Makler vorsätzlich oder unwissend gehandelt hat. Bei Vorsatz handelt es sich ganz klar um einen Täuschungsversuch und der Makler verwirkt seinen Provisionsanspruch. Der Käufer kann hier nach § 654 BGB den Kaufvertrag anfechten und die Maklerprovision zurückfordern. Hier gilt aber wieder die bereits erwähnte Beweispflicht. Der Käufer muss nachweisen können, dass auch der Makler (oder Privatverkäufer) von den falschen Angaben wusste. Kann der Käufer die Pflichtverletzung nachweisen, haftet der Makler (oder Privatverkäufer) für den entstandenen Schaden.

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